§ 18 Begleiteter Umgang
Seit 1998 haben Kinder einen eigenen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen (§1684 BGB). Jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt.
Im Umgangsrecht sind Kinder verheirateter und nicht verheirateter Eltern gleichgestellt.
Auch Bindungen zu Großeltern, Geschwistern und Stiefeltern sollen nach einer Trennung erhalten bleiben.
Begleiteter Umgang findet entweder statt, wenn ein Antrag beim zuständigen Jugendamt gestellt wird, oder aufgrund einer Anordnung des Familiengerichts, wenn sich die Eltern nicht auf eine Umgangsregelung verständigen können.
Die Begegnungen finden in vereinsinternen kind- und familiengerecht eingerichteten Räumen, im vertrauten Umfeld wie auch an neutralen Orten statt.
H.U.G.O. e.V. ist Mitglied im Berliner Arbeitskreis "Begleiteter Umgang" - mit regelmäßigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
Weiterführende Informationen: Flyer Begleiteter Umgang
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